Veröffentlichungen vom Amtsgericht Neuruppin zum Aktenzeichen HRB 6829 NP
Firma: Bernhard Daugs Brunnenbau- Brunnensanierung GmbH
Sitz: Oberkrämer
Veränderungen
HRB 6829 NP: Daugs Schüler GmbH, Oberkrämer, Werkstraße 10 c, 16727 Oberkrämer O...
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HRB 6829 NP: Daugs Schüler GmbH, Oberkrämer, Werkstraße 10 c, 16727 Oberkrämer O...
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HRB 6829 NP: Bernhard Daugs Brunnenbau- Brunnensanierung GmbH, Oberkrämer, Werks...
Berichtigungen
Veröffentlichung vom 26.08.2016 12:16:00
HRB 6829 NP: Bernhard Daugs Brunnenbau- Brunnensanierung GmbH, Oberkrämer, Werkstraße 10 c, 16727 Oberkrämer OT Bötzow. Die Eintragung betreffend lfd. Nr. 4 Sp. 6a) ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.08.2016 ist das Stammkapital auf 25.564,59 EUR umgestellt und um 435,41 EUR auf 26.000,00 EUR erhöht. Ferner wurde durch Beschluss vom 12.08.2016 das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung der Schüler GmbH & Co. Baugrund- und Bohrunternehmen KG mit Sitz in Kavelstorf (Amtsgericht Rostock, HRA 1336) auf die Gesellschaft um 4.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital). Die Eintragung betreffend lfd. Nr. 5 Sp. 6b) ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.08.2016 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Schüler GmbH & Co. Baugrund- und Bohrunternehmen KG mit dem Sitz in Kavelstorf (Amtsgericht Rostock, HRA 1336) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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