Veröffentlichungen vom Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen HRB 33492 P
Firma: RECURA Kliniken AG
Sitz: Beelitz
Adresse: Paracelsusring 6 a, 14547 Beelitz
Löschungen
HRB 33492 P: RECURA Kliniken AG, Beelitz, Paracelsusring 6 a, 14547 Beelitz. Nam...
Veränderungen
HRB 33492 P: RECURA Kliniken SE, Beelitz, Paracelsusring 6 a, 14547 Beelitz. Nam...
Veränderungen
HRB 33492 P: RECURA Kliniken AG, Beelitz, Paracelsusring 6 a, 14547 Beelitz. Rec...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 26.05.2020 21:49:00
HRB 33492 P: RECURA Kliniken AG, Beelitz, Paracelsusring 6 a, 14547 Beelitz. Der Entwurf des Verschmelzungsplanes ist bei dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam eingereicht worden. Im Wege der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) durch Verschmelzung zur Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE), soll die Hospital Management AG, Wien, Österreich, auf die RECURA Kliniken AG, Beelitz- Heilstätten, Deutschland, verschmolzen werden und die RECURA Kliniken AG die Rechtsform einer SE annehmen. Der Entwurf des Verschmelzungsplans ist gemäß Art. 18 SE-Verordnung, Verordnung (EG)Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE) bei dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam eingereicht worden mit der Bitte, hierauf gemäß § 61 Satz 2 UmwG i.V.m. § 10 HGB hinzuweisen. In diesem Zusammenhang werden gemäß Art. 21 lit. a) bis e) SE-VO die folgenden Angaben bekamt gemacht: 1. Hospital Management AG a) Rechtsform, Firma und Sitz der Hospital Management AG Rechtsform: Aktiengesellschaft Firma: Hospital Management AG Sitz: Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch von Wien unter der Nr. FN 524717 v b) Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register Die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG sind im Firmenbuch von Wien unter der Nr. FN 524717 v hinterlegt. 2. RECURA Kliniken AG a) Rechtsform, Firma und Sitz der RECURA Kliniken AG Rechtsform: Aktiengesellschaft Firma: RECURA Kliniken AG Sitz: Beelitz-Heilstätten, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 33492 P b) Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register Die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG sind im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, Deutschland, unter HRB 33492 P hinterlegt. c) Hinweis gemäß Art. 21 lit. c) SE-VO aufdie Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der RECURA Kliniken AG sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO findet das Recht des Mitgliedsstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften Anwendung. Zum Schutz der Interessen der Gläubiger der RECURA Kliniken AG findet mithin § 22 Umwandlungsgesetz Anwendung. Danach ist den Gläubigem der RECURA Kliniken AG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der RECURA Kliniken AG nach § 19 Abs. 3 Umwandlungsgesetz als bekannt gemacht gilt, ihren Ansprach nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als bekannt gemacht mit Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung mit ihrem ganzen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger und durch mindestens ein weiteres Blatt. Die Bekanntmachung gilt als erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem jeweils das letzte der die 'Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist Dieses Recht steht den Gläubigem der RECURA Kliniken AG jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 Umwandlungsgesetz steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den Gläubigem nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach §§ 8, 13 SEAG finden keine Anwendung, weil der künftige Sitz der RECURA Kliniken SE in Deutschland ist. Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft eingeholt werden: RECURA Kliniken AG Paracelsusring 6 a, 14547 Beelitz-Heilstätten. d) Hinweis gemäß Art. 21 lit. d) SE-VO Hirtweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsaktionären gemäß Art. 21 lit. d) SE- VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können Gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO kann jeder Mitgliedsstaat in Bezug auf die sich verschmelzenden Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten. Aktionäre der RECURA Kliniken AG können gegen den Beschluss der Hauptversammlung der RECURA Kliniken AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan zwischen der RECURA Kliniken AG als übernehmendem Rechtsträger und der Hospital Management AG als übertragendem Rechtsträger Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben. Die Nichtigkeitsklage muss gemäß § 14 Abs. 1 Umwandlungsgesetz binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Sie kann nur auf im Gesetz genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht Potsdam, in dessen Bezirk die RECURA Kliniken AG ihren Sitz hat. Die Anfechtungsklage muss ebenso binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Hauptversammlung der RECURA Kliniken AG erhoben werden. Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär der RECURA Kliniken AG, wenn er gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur dann anfechtungsbefugt, wenn sie zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist, oder soweit die Anfechtungsklage auf das Erlangen von Sondervorteilen, § 243 Abs. 2 AktG, gestützt ist. Ausschließlich zuständig ist für die Anfechtungsklage das Landgericht Potsdam, in dessen Bezirk die RECURA Kliniken AG ihren Sitz hat. Wird der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, entfaltet das Urteil Wirkung gegenüber allen Aktionären sowie den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, auch wenn sie nicht Partei sind. Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht in Betracht, wenn der Beschluss zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 Umwandlungsgesetz in das Handelsregister am Sitz der RECURA Kliniken AG eingetragen und die Verschmelzung dadurch wirksam geworden ist. In diesem Fall wäre die RECURA Kliniken SE nach § 16 Abs. 3 S. 6 Umwandlungsgesetz verpflichtet, dem Antragsgegner des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der RECURA Kliniken AG bzw. SE kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von der RECURA Kliniken AG unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, § 248 a S.l AktG. Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat nach §§ 248 a S. 2, 149 Abs. 2 und 3 AktG deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der RECURA Kliniken AG und ihr zurechenbare Leistungen Dritter müssen gesondert beschrieben und hervorgehoben werden. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Verwaltung eines Prozesses geschlossen werden. Aktionären der RECURA Kliniken AG steht kein Barabfindungsrecht nach § 7 SEAG zu. § 7 SEAG setzt voraus, dass die SE ihren Sitz aus deutscher Sicht im Ausland hat. Das ist nicht der Fall, da die RECURA Kliniken AG aufnehmende Gesellschaft ist und der künftige Sitz der RECURA Kliniken SE in Deutschland sein wird. Unter folgender Anschrift können kostenlos ergänzende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre eingeholt werden: RECURA Kliniken AG Paracelsusring 6 a, 14547 Beelitz-Heilstätten. 3. Firma und Sitz der SE Die durch die Verschmelzung der Hospital Management AG auf die RECURA Kliniken AG entstehende SE wird unter RECURA Kliniken SE firmieren und ihren Sitz in Beelitz-Heilstätten, Deutschland, haben.Veränderungen
HRB 33492 P: RECURA Kliniken AG, Beelitz, Paracelsusring 6 a, 14547 Beelitz. Inl...
Neueintragungen
HRB 33492 P: RECURA Kliniken AG, Beelitz, Paracelsiusstraße 6 a, 14547 Beelitz. ...