Veröffentlichungen vom Amtsgericht Cottbus zum Aktenzeichen HRB 3326 CB
Firma: Vattenfall Europe Mining Aktiengesellschaft
Sitz: Cottbus
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Veröffentlichung vom 12.05.2020 22:25:00
HRB 3326 CB: Lausitz Energie Bergbau AG, Cottbus, Vom-Stein-Straße 39, 03050 Cottbus. 1. Am 11.05.2020 wurde der Entwurf eines Verschmelzungsplanes beim Handelsregister des Amtsgericht Cottbus (HRB 3326 CB) eingereicht 2. Die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sind: - als übertragende Gesellschaft die NADURENE2, a. s., ein mit der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbares Unternehmen, welches nach tschechischem Recht gegründet wurde und tätig ist, mit Sitz in Prag - als übernehmende Gesellschaft die Lausitz Energie Bergbau AG, eine Aktiengesellschaft gemäß deutschem Recht mit Sitz in Cottbus. 3. Die übertragende tschechische Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts in Prag unter B 24983 ("Spisová značka: B 24983 vedená u Městského soudu v Praze"). Die übernehmende deutsche Gesellschaft ist eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter der Nummer HRB 3326 CB. 4. Da die übernehmende Gesellschaft alle Anteile der übertragenden Gesellschaft hält, muss ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter der übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft nicht veröffentlicht werden. 5. a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Gesellschaft sind in §§ 122 a Abs. 2, 22 UmwG geregelt. Entsprechend muss den Gläubigern der Lausitz Energie Bergbau AG Sicherheit geleistet werden, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister nach §§ 122 a Abs. 2, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Gemäß §§ 122 a Abs. 2, 22 Abs. 1 Satz 2 UmwG soll dieses Recht den Gläubigern jedoch nur zustehen, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung gemäß §§ 122 a Abs. 2, 22 Abs. 1 Satz 3 auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß §§ 122 a Abs. 2, 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht Sicherheitsleistung zu verlangen Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Insoweit gelten folgende Maßgaben: - Der Anspruch auf Sicherheitsleistung kann nur von Gläubigern verlangt werden, deren Anspruch obligatorisch ist. § 22 UmwG umfasst keine dinglichen Ansprüche, da der Gegenstand des Anspruchs bereits Sicherheit gewährt. - Der Anspruch des Gläubigers muss einen Vermögenswert darstellen. Dabei muss der gesicherte Anspruch nicht auf Geld lauten. Aus einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen besteht ein Sicherungsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. 5. b) Gemäß den §§ 35 bis 39 tschechisches UmwG ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können: 1. Die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, die ihre nicht fälligen Forderungen innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans gemäß § 33 tschechisches UmwG oder nach seiner Veröffentlichung gemäß § 33a tschechisches UmwG bei der übertragenden Gesellschaft, die ihr Schuldner ist, anmelden, können die Gewährung einer ausreichenden Sicherheit verlangen, wenn sich infolge der Verschmelzung die Eintreibbarkeit ihrer Forderungen verschlechtert. Mit dem Verstreichen dieser Frist erlischt dieses Recht. 2. Kommt zwischen dem Gläubiger und der beteiligten Gesellschaft keine Einigung über die Art der Forderungsabsicherung zustande, wird das Gericht im Hinblick auf die Art und Höhe der Forderung über eine ausreichende Absicherung entscheiden. Wenn der Gläubiger nachweist, dass sich infolge der Verschmelzung die Eintreibbarkeit seiner Forderungen wesentlich verschlechtert und die beteiligte Gesellschaft keine ausreichende Absicherung gewährt, ist er berechtigt, die Gewährung einer ausreichenden Sicherheit vor Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister zu verlangen. 3. Das Recht auf die Gewährung einer Sicherheit haben nicht die Gläubiger: a) die das Recht auf die vorrangige Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren haben, b) die für die Zwecke des Insolvenzverfahrens für abgesicherte Gläubiger gehalten werden oder c) deren Forderungen erst nach der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister entstanden sind. 4. Keine der beteiligten Gesellschaften hat Wandel- oder Vorzugsanleihen oder andere Beteiligungswertpapiere als Aktien herausgegeben, mit denen besondere Rechte im Sinne von § 37 und § 38 tschechisches UmwG verbunden wären, und deshalb werden keine Tatsachen gemäß diesen Bestimmungen betreffend solche Wertpapiere angeführt. 5. Die übernehmende Gesellschaft, als Alleinaktionär der übertragenden Gesellschaft, haftet für Schulden, die vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung entstanden sind, im gleichen Umfang wie vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung. Im Hinblick darauf, dass der Emissionskurs der Aktien der übertragenden Gesellschaft vollständig eingezahlt wurde, haftet der Aktionär der übertragenden Gesellschaft für keine Schulden der übertragenden Gesellschaft. 6. Im Hinblick darauf, dass die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sind für alle Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung entstanden sind, die tschechischen Gerichte zuständig, die für die Verhandlung der Sache zuständig sein würden, wenn es zu der Verschmelzung nicht gekommen wäre, soweit Beteiligter die übertragende Gesellschaft oder ihr Rechtsnachfolger ist. 5. c) Sämtliche Ansprüche sind unmittelbar geltend zu machen gegenüber: Lausitz Energie Bergbau AG Vom-Stein-Straße 39 03050 Cottbus Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrundeliegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung von den Gläubigern der übernehmenden Lausitz Energie Bergbau AG spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft gefordert werden muss. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Gläubigerrechte der übernehmenden Lausitz Energie Bergbau AG und der übertragenden tschechischen NADURENE2, a. s. können unter folgender Anschrift eingeholt werden: Lausitz Energie Bergbau AG Vom-Stein-Straße 39 03050 CottbusVeränderungen
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