Veröffentlichungen vom Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen HRB 19992 P
Firma: BEG Verwaltungsgesellschaft mbH Betreutes Wohnen
Sitz: München
Veränderungen
BEG Verwaltungsgesellschaft mbH Betreutes Wohnen, Potsdam(Renatastr. 71/l, 80639...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.12.2006 13:30:00
BEG Verwaltungsgesellschaft mbH Betreutes Wohnen, Potsdam(Hans-Albers-Straße 1, 14480 Potsdam). Gegenstand: Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, Grundstücken und Gebäuden für Seniorenpflegeeinrichtungen, Senioren-Wohnen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, Geschäftsbesorgung und Erbringung von Dienstleistungen aller Art mit Ausnahme von Tätigkeiten, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen. Stammkapital: 25.000 EUR. Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Kulle, Andreas, *XX.XX.XXXX, Petershausen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 28.09.2006. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der BEG Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Betreutes Wohnen KG mit Sitz in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, HRA 2967 P) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 28.09.2006. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Kulle, Andreas aus Petershausen