Veröffentlichungen vom Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen HRB 18138 P
Firma: Beteiligungsgesellschaft e.disnatur mbH
Sitz: Potsdam
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HRB 18138 P: Beteiligungsgesellschaft e.disnatur mbH, Potsdam, Am Kanal 2-3, 144...
Berichtigungen
Beteiligungsgesellschaft e.disnatur mbH, Potsdam, Am Kanal 2-3, 14467 Potsdam. ;...
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Beteiligungsgesellschaft e.disnatur mbH, Potsdam, Am Kanal 2-3, 14467 Potsdam. D...
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Beteiligungsgesellschaft e.disnatur mbH, Potsdam(Am Kanal 2-3, 14467 Potsdam). ...
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Veröffentlichung vom 22.08.2006 16:21:00
Beteiligungsgesellschaft e.disnatur mbH, Potsdam(Am Kanal 2-3, 14467 Potsdam). Grund- oder Stammkapital: 26.000 EUR Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05.01.2006 ist das Stammkapital der Gesellschaft zum Zweck der Ausgliederung von Vermögensteilen als Gesamtheit auf die e.disnatur Erneuerbare Energien GmbH mit Sitz in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, HRB 18868 P) um 1.000 EUR auf 26.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital/Stammeinlagen).; Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 05.01.2006 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen des übernehmenden und des übertragenden Rechtsträgers vom 05.01.2006 Vermögensteile (der Geschäftsanteil sowie die Gesellschafterkonten an der WEA Schönerlinde e.disnatur, Kiepsch & Bosse GbR) der e.disnatur Erneuerbare Energien GmbH mit Sitz in Potsdam, eingetragen im Register des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 18868 P, übernommen Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.