Veröffentlichungen vom Amtsgericht Cottbus zum Aktenzeichen HRB 12040 CB
Firma: CTK-Poliklinik GmbH
Sitz: Cottbus
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HRB 12040 CB: CTK-Poliklinik GmbH, Cottbus, Thiemstraße 111, 03048 Cottbus. Gege...
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Veröffentlichung vom 28.12.2021 20:19:00
HRB 12040 CB: CTK-Poliklinik GmbH, Cottbus, Thiemstraße 111, 03048 Cottbus. Gegenstand: 1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2) Zwecke der Körperschaft sind - die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege: - die Förderung von Wissenschaft und Forschung; - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe - Förderung der Rettung aus Lebensgefahr. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere venwirklicht durch - die Feststellung, Heilung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, die Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie die Geburtshilfe durch hochqualifizierte ärztliche und pflegerische Hilfeleisbngen; - den Betrieb und die Unterhaltung eines Krankenhauses der Schwerpunktversorgung mit den Ausbildungsstätten, den sonstigen Nebeneinrichtungen, Nebenbetrieben, Zweckbetrieben und ambulanten Einrichtungen insbesondere nach § 95 bzw. 311 Abs. 2 SGB V; - Wahrnehmung von Aufgaben der gesundheitlichen Prävention und Gesundheitsfürsorge; - den Betrieb eines Betriebskindergartens bzw. zweckgebundene Zuschüsse an einen Kitabetreiber; - die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten; - die Durchführung von Aus- und Weiterbildung; - die Durchführung von Lehre und Studium; - die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben; - den forschungsbasierten Innovations- und Technologietransfer zwischen dem klinischen Alltag und der Gesundheitswirtschaft; - die Unterstützung des Trägers des Rettungsdienstes bei der Erbringung rettungsdienstlicher Aufgaben; - die planmäßige Erbringung von Kooperationsleistungen gemäß § 57 (3) AO (insbesondere die Erbringung ärztlicher, medizinischer, labor-, betriebs- und hygieneärztlicher Leistungen, Nutzungsüberlassungen von Räumen, Inventar, Geräten und Parkplätzen, Bereitstellung von Medien, Erbringung von Konzernführungsleistungen sowie Venwaltungsdienstleistungen im Bereich Verwaltung, Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Datenschutz, IT- Dienstleistungen, Bereitstellung und Überlassung von Personal und Erbringung sonstiger Dienstleistungen, Beschaffung und Lieferung von Waren durch den Zentraleinkauf und die Krankenhausapotheke u.a.) an andere steuerbegünstigte Körperschaften (insbesondere Unternehmen des Konzerns CTK sowie weitere gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Vereine und gemeinnützig verfasste Betriebe gewerblicher Art unter Beachtung der Regelungen des § 91 (5) BbgKVerf) sowie - alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Unternehmensgegenstand unmittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird, der Unternehmensgegenstand durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist, die Betätigung des Unternehmens nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Stadt Cottbus steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen Regelungen gegeben ist. Für den Fall der Gründung oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittelbaren Beteiligung ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall des § 96 Abs. 3 BbgKVerf gegeben ist. (5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2021 wurde der Gegenstand des Unternehmens sowie §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens, Gemeinnützigkeit) und 11 (Wirtschaftsplan) des Gesellschaftsvertrages geändertVeränderungen
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