Veröffentlichungen vom Amtsgericht Neuruppin zum Aktenzeichen HRB 10997 NP
Firma: Beta Finanz Dritte GmbH
Sitz: Kreuzbruch
Veränderungen
HRB 10997 NP: Beta Finanz Dritte GmbH, Kreuzbruch, Berliner Chaussee 13, 16559 K...
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Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 21.10.2015 08:27:00
In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne Gewähr. Mitteilung nach § 122d Satz 3 UmwG über eine grenzüberschreitende Verschmelzung der Beta Finanz- und Beteiligungs GmbH auf die Beta Finanz Dritte GmbH Es ist beabsichtigt, die Beta Finanz- und Beteiligungs GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts, mit dem Sitz in Salzburg und der Geschäftsanschrift Unter der Leiten 11, 5020 Salzburg, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des zuständigen Landes- als Handelsgerichts Salzburg unter FN 283682 f, als übertragende Gesellschaft auf die Beta Finanz Dritte GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, mit dem Sitz in Kreuzbruch und der Geschäftsanschrift Berliner Chaussee 13, 16559 Kreuzbruch, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichtes Neuruppin unter HRB 10997 NP, als übernehmende Gesellschaft grenzüberschreitend zu verschmelzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt zum Verschmelzungsstichtag 1. September 2015, 00:00 Uhr. Die Geschäftsführer der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft haben den beigefügten Entwurf eines gemeinsamen Verschmelzungsplans für die grenzüberschreitende Verschmelzung aufgestellt. Für die neben dem Hinweis auf die Einreichung des Entwurfs des gemeinsamen Verschmelzungsplans beim Handelsregister erforderlichen Angaben nach § 122d Satz 2 UmwG wird Folgendes mitgeteilt: 1. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften a. Übertragende Gesellschaft: - Firma: Beta Finanz- und Beteiligungs GmbH - Sitz: Salzburg, Österreich - Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts b. Übernehmende Gesellschaft: - Firma: Beta Finanz Dritte GmbH - Sitz: Kreuzbruch, Deutschland - Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts 2. Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, sowie die jeweilige Nummer der Eintragung a. Übertragende Gesellschaft: - Österreichisches Firmenbuch, zuständiges Landesgericht Salzburg als Handelsgericht zu 283682 f . b. Übernehmende Gesellschaft: - Handelsregisters B des Amtsgerichtes Neuruppin unter HRB 10997 NP 3. Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen. Minderheitsgesellschafter sind an der Verschmelzung nicht beteiligt. Die Beta Finanz GmbH mit Sitz in Kreuzbruch, und Geschäftsanschrift Berliner Chaussee 13, 16559 Kreuzbruch, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 9395 NP ist Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft und übernehmenden Gesellschaft. 4. Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Gläubigern a) Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (Beta Finanz- und Beteiligungs GmbH) Gemäß § 13 des österreichischen EU-Verschmelzungsgesetzes ("EU-VerschG") ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der gemeinsame Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Da die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft höher ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übernehmenden Gesellschaft, wird mit dieser Verschmelzung ein kapitalentsperrender Effekt verwirklicht. Bei der Geltendmachung des Sicherstellungs- oder Befriedigungsrechtes gemäß § 13 Abs. 1 EU-VerschG ist daher nach dieser Gesetzesbestimmung keine Gefährdungsbescheinigung durch die Gläubiger zu erbringen. Eine allfällig notwendige Sicherstellung erfolgt in Form eines treuhändischen Barerlages für den jeweiligen Gläubiger. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Forderungen gegenüber der übertragenden Gesellschaft, der Beta Finanz- und Beteiligungs GmbH, sind unmittelbar unter folgender Anschrift geltend zu machen: Unter der Leiten 11,5020 Salzburg, Österreich. Unter dieser Adresse können auch Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kostenlos eingeholt werden. b) Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Beta Finanz Dritte GmbH) Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft können nach § 122a Abs. 2, 22 UmwG binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Register der übernehmenden Gesellschaft ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die übernehmende Gesellschaft ist dann verpflichtet, ihnen Sicherheit zu leisten, soweit die Gläubiger nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft, die mangels Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht Befriedigung verlangen können und deren Ansprüche durch die Verschmelzung gefährdet werden, können Sicherheitsleistung verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass die Erfüllung der Forderung durch die Verschmelzung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz der übernehmenden Gesellschaft ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Ansprüche sind unmittelbar gegenüber der übernehmenden Gesellschaft unter deren Geschäftsanschrift Berliner Chaussee 13, 16559 Kreuzbruch, Deutschland geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger kostenlos eingeholt werden.Veränderungen
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