Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt/Oder zum Aktenzeichen HRB 10397 FF
Firma: ProLease Verwaltungs GmbH
Sitz: Beiersdorf-Freudenberg
Löschungen
HRB 10397 FF: ProLease Verwaltungs GmbH, Beiersdorf-Freudenberg, Weinbergstraße ...
Veränderungen
ProLease Verwaltungs GmbH, Beiersdorf-Freudenberg, Weinbergstraße 22, 16259 Beie...
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Veröffentlichung vom 01.08.2009 12:00:00
ProLease Verwaltungs GmbH, Beiersdorf-FreudenbergWeinbergstraße 22, 16259 Beiersdorf-Freudenberg. Gegenstand: Der Erwerb und die Nutzungsüberlassung jeglicher Gegenstände, insbesondere Decoder-Boxen, deren Verkauf nach Ablauf der Nutzungsüberlassung sowie die Durchführung sämtlicher damit zusammenhängender Geschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere Handelsgeschäfte durchzuführen und Wertpapiergeschäfte für das eigene Vermögen zu tätigen. Grund- oder Stammkapital: 556.000,00 EUR Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2009 ist das Stammkapital zum Zweck der Durchführung der Verschmelzung mit der ProLease Beteiligungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Beiersdorf-Freudenberg (Amtsgericht Frankfurt [Oder], HRA 2005 FF) um 531.000,00 EUR auf 556.000,00 EUR erhöht; der Gesellschaftsvertrag ist geändert in § 4 (Stammkapital) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens).; Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.06.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die ProLease Beteiligungs GmbH & Co. mit Sitz in Beiersdorf-Freudenberg (Amtsgericht Frankfurt [Oder], HRA 2005 FF) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.