Veröffentlichungen vom Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen GnR 22 P
Firma: Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eingetragene Genossenschaft
Sitz: Potsdam
Veränderungen
GnR 22 P: Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eG, Potsdam (Zeppelinstraße 152,...
Veränderungen
GnR 22 P: Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eG, Potsdam (Zeppelinstraße 152,...
Veränderungen
GnR 22 P: Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eG, Potsdam (Zeppelinstraße 152,...
Berichtigungen
GnR 22 P: Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eingetragene Genossenschaft, Pot...
Veränderungen
GnR 22 P: Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eG, Potsdam (Zeppelinstraße 152,...
Veränderungen
GnR 22 P: Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eingetragene Genossenschaft, Pot...
Veränderungen
GnR 22 P: Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eingetragene Genossenschaft, Pot...
Veränderungen
GnR 22 P: Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eingetragene Genossenschaft, Pot...
Veränderungen
GnR 22 P: Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eingetragene Genossenschaft, Pot...
Veränderungen
Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eingetragene Genossenschaft, Potsdam(Zeppe...
Veränderungen
Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eingetragene Genossenschaft, Potsdam(Zeppe...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 08.08.2006 15:25:00
Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eingetragene Genossenschaft, Potsdam(Zeppelinstraße 152, 14471 Potsdam). Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 29.06.2006 und vom 15.06.2006 ist die Wohnungsbaugenossenschaft "Vaterland" e.G., Potsdam (Amtsgericht Potsdam, GnR 41 P) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Genossenschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.