Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen PR 785 B
Firma: Ludwig Braun Domrich Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft
Sitz: Berlin
Veränderungen
PR 785 B: Ludwig Braun Domrich Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft, Berlin...
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Ludwig & Braun Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft, Berlin, Poststraße 12,...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.06.2012 12:00:00
Ludwig & Braun Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft, Berlin, Poststraße 12, 10178 Berlin. Name: Ludwig & Braun Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Poststraße 12, 10178 Berlin Gegenstand: Partnerschaftliche Berufsausübung einer Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaft. Vertretungsregelung: Die Partner vertreten die Gesellschaft gemeinsam. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Partner:; 1. Braun, Oliver, *XX.XX.XXXX, Berlin, Rechtsanwalt; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Partner:; 2. Christians, Cornelius, *XX.XX.XXXX, Berlin, Rechtsanwalt; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Partner:; 3. Ludwig, Ronald, *XX.XX.XXXX, Berlin, Rechtsanwalt; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Partnerschaft Rechtsverhaeltnis: Die Partnerschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Ludwig & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 130951 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 09.05.2012. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Braun, Oliver aus Berlin,
Christians, Cornelius aus Berlin,
Ludwig, Ronald aus Berlin