Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 98014 B
Firma: Glücksbote Spiele GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 98014 B: Glücksbote Spiele GmbH, Berlin, Schönhauser Allee 92, 10439 Berlin....
Veränderungen
HRB 98014 B: Glücksbote Spiele GmbH, Berlin, Schönhauser Allee 92, 10439 Berlin....
Veränderungen
Veröffentlichung vom 25.06.2008 12:00:00
Glücksbote Spiele GmbH, Berlin(Bornholmer Str. 7, 10439 Berlin). Gegenstand: Vermittlung von Spielen im Internet, Vertriebskoordination, Call-Center und Promotion, Call-Center Dienstleistungen, Vertrieb von Werbemitteln und Promotion, Vermietung, Leasing und Verkauf von Adressen, Betrieb eines Call-Centers und Handel mit Werbemitteln auf dem Europäischen Markt. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.06.2008 ist das Stammkapital zum Zweck der Verschmelzung mit der Fair Game GmbH mit Sitz in Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRB 93913, um 25.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2(Gegenstand) und § 4(Stammkapital, Stammeinlagen). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.06.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Fair Game GmbH mit Sitz in Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRB 93913, durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..