Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 93512 B
Firma: IMW Immobilien Aktiengesellschaft
Sitz: Berlin
Veränderungen
IMW Immobilien Aktiengesellschaft, Berlin, Stresemannstraße 78, 10963 Berlin. Re...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 09.02.2011 12:00:00
IMW Immobilien Aktiengesellschaft, Berlin, Stresemannstraße 78, 10963 Berlin. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Die Gesellschaft hat den Entwurf eines Verschmelzungsplans eingereicht, auf Grund dessen die Straet Vastgoed N. V. mit Sitz in Eindhoven als übertragende Gesellschaft auf die Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen werden soll. Gleichzeitig soll die Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft unter der Firma IMW Immobilien SE mit Sitz in Berlin erfolgen. Es ist beabsichtigt, auf der Grundlage des am 02.11.2010 aufgestellten Verschmelzungsplanentwurfes, die Straet Vastgoed N.V, Eindhoven, Registernr. 17219969, auf die Gesellschaft zu verschmelzen und die Gesellschaft dadurch in eine Europäische Gesellschaft /SE unter der Firma IMW Immobilien SE mit Sitz in Berlin umzuwandeln. Es werden hierzu folgende Angaben bekanntgemacht: 1. Die sich verschmelzenden Gesellschaften haben folgende Rechtsform, Firma und Sitz: IMW Immobilien Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Berlin, Straet Vastgoed N.V., mit dem Sitz in Eindhoven, Niederlande. 2. Die Urkunden der sich verschmelzenden Gesellschaften sind hinterlegt bei: Handelsregister Charlottenburg, HRB 93512 B, für die IMW Immobilien Aktiengesellschaft, Handelsregister der Handelskammer Eindhoven, Niederlande, Registernr. 17219969 für die Straet Vastgoed N.V. 3. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der IMW Immobilien Aktiengesellschaft gemäß Art. 24 Abs. 1 a) bis c) SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: Gemäß Art. 24 Abs. 1 a) SE-VO findet das Recht des Mitgliedsstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften Anwendung. Zum Schutz der Interessen der Gläubiger der IMW Immobilien Aktiengesellschaft findet mithin § 22 Umwandlungsgesetz Anwendung. Danach ist den Gläubigern der IMW Immobilien Aktiengesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der IMW Immobilien Aktiengesellschaft nach § 19 Abs. 3 Umwandlungsgesetz als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als bekannt gemacht mit Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung mit ihrem ganzen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger. Dieses Recht steht den Gläubigern der IMW Immobilien Aktiengesellschaft jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 Umwandlungsgesetz steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Für Anleihegläubiger der IMW Immobilien Aktiengesellschaft (insbesondere Gläubiger von Wandel-, Options- und Gewinnanleihen) sowie für Inhaber von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. Inhaber von Genussscheinen der IMW Immobilien Aktiengesellschaften) gelten die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte gemäß Art. 24 Abs. 1 b), c) SE-VO entsprechend. Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach § § 8, 13 SEAG finden keine Anwendung, weil der künftige Sitz der IMW Immobilien SE in Deutschland ist. Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft eingeholt werden: IMW Immobilien Aktiengesellschaft Stresemannstr. 78, 10963 Berlin. 4. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien Aktiengesellschaft gemäß Art, 24 Abs. 2 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: Aktionäre der IMW Immobilien Aktiengesellschaft können gegen den Beschluss der Hauptversammlung der IMW Immobilien Aktiengesellschaft über den Verschmelzungsplan Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben. Die Nichtigkeitsklage muss gemäß § 14 Abs. 1 UmwG binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Sie kann nur auf im Gesetz genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht Berlin als das Landgericht, in dessen Bezirk die IMW Immobilien Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Die Anfechtungsklage muss ebenso binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Hauptversammlung der IMW Immobilien Aktiengesellschaft erhoben werden. Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär der IMW Immobilien Aktiengesellschaft, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur dann anfechtungsbefugt, wenn sie zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Soweit die Anfechtungsklage auf das Erlangen von Sondervorteilen, § 243 Abs. 2 AktG, gestützt ist, ist jeder Aktionär anfechtungsbefugt, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte. Ausschließlich zuständig ist für die Anfechtungsklage das Landgericht Berlin als das Landgericht, in dessen Bezirk die IMW Immobilien Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Wird der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, entfaltet das Urteil Wirkung gegenüber allen Aktionären sowie den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, auch wenn sie nicht Partei sind. Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht in Betracht, wenn der Beschluss zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 Umwandlungsgesetz in das Handelsregister am Sitz der IMW Immobilien Aktiengesellschaft eingetragen und die Verschmelzung dadurch wirksam geworden ist. In diesem Fall wäre die IMW Immobilien SE gegebenenfalls nach § 16 Abs. 3 S. 10 Umwandlungsgesetz verpflichtet, dem Antragsgegner des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der IMW Immobilien Aktiengesellschaft bzw. IMW Immobilien SE kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von der IMW Immobilien Aktiengesellschaft unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, § 248a S. 1 AktG. Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat nach § 248a S. 2, 149 Abs. 2 und 3 AktG deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der IMW Immobilien Aktiengesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter müssen gesondert beschrieben und hervorgehoben werden. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden. Aktionären der IMW Immobilien Aktiengesellschaft steht kein Barabfindungsrecht nach § 7 SEAG zu. § 7 SEAG setzt voraus, dass die SE ihren Sitz aus deutscher Sicht im Ausland hat. Das ist nicht der Fall, da die IMW Immobilien Aktiengesellschaft aufnehmende Gesellschaft ist und der künftige Sitz der IMW Immobilien SE in Deutschland sein wird. Unter folgender Anschrift können kostenlos ergänzende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre eingeholt werden: IMW Immobilien AKtiengesellschaft Stresemannstr. 78, 10963 Berlin..Vorgänge ohne Eintragung
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Aktenzeichen | Zustand | Art | Wiedergabe | Eintragungsdatum | Inhaber | Vertreter |
DE3020080570474 | Marke eingetragen | Wort-Bildmarke | imw | 28.01.2009 | IMW Immobilien Aktiengesellschaft, 10963 Berlin, DE |