Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 92748 B
Firma: GFU Verkehrsmesstechnik Unfallanalytik Akademie für Bildung und Beratung GmbH
Sitz: Berlin
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HRB 92748 B: GFU Verkehrsmesstechnik Unfallanalytik Akademie für Bildung und Ber...
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Veröffentlichung vom 21.07.2011 12:00:00
GFU Akademie für Bildung und Beratung GmbH, Berlin, Brunsbütteler Damm 142, 13581 Berlin. Firma: GFU Verkehrsmesstechnik Unfallanalytik Akademie für Bildung und Beratung GmbH Gegenstand: Die gutachterliche Überprüfung von Verfahren und Geräten der Verkehrsmesstechnik sowie deren Ergebnissen, die gutachterliche Unfall- rekonstruktion und Schadenbegutachtung sowie der Beweissicherungsdienst, die Vermittlung beruflicher Bildung durch Schulung, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Betrieb einer Fahrschule. Nicht mehr Geschäftsführer:; 2. Löw, Michael; Geschäftsführer:; 4. Gratz, Wolfgang, *XX.XX.XXXX, Bous; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2011 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in den §§ 1 (Firma) und 2 (Gegenstand) Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.06.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die GFU Verkehrsmeßtechnik und Unfallanalytik GmbH mit Sitz in Schwalbach (Amtsgericht Saarbrücken HRB 53035) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Gratz, Wolfgang aus Bous
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GFU Akademie für Bildung und Beratung GmbH, Berlin, Brunsbütteler Damm 142, 1358...
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