Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 85291 B
Firma: Abwicklungsgesellschaft REHA aktiv Orthopädietechnik & Homecare GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Geneststr. 5, 10829 Berlin
Löschungen von Amts wegen
HRB 85291 B: Abwicklungsgesellschaft REHA aktiv Orthopädietechnik & Homecare Gmb...
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Berichtigungen
REH aktiv Orthopädietechnik & Homecare GmbH, Berlin(Wilhelminenhofstr. 76/77, 12...
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Veröffentlichung vom 03.11.2006 08:22:00
REHA aktiv GmbH 1.Homecare Company, Berlin(Wilhelminenhofstr. 76/77, 12459 Berlin). Firma: REHA-aktiv GmbH Orthopädietechnik u. Homecare GmbH Berlin Gegenstand: Erbringen von Leistungen des Sanitätsfachhandels, insbesondere auf dem Gebiet der rehabilitations- und medizintechnischen, physiotherapeutischen, ergotherapeutischen Maßnahmen, der Orthopädie und Orthopädieschuhtechnik, der stationären und ambulanten Krankenpflege. Geschäftsführer:; Sage, Ralf, *XX.XX.XXXX, Berlin Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2006 ist der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.10.2006 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 20 (Kosten). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.06.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die OBB Ortho-Bund Berlin GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 32786 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Sage, Ralf aus Berlin