Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 81923 B
Firma: GfBI Immobilien Solutions GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Brandenburgische Straße 78-79, 10713 Berlin
Löschungen
GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin, Brandenburgische Straße 78-79, 10713 Ber...
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GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin, Brandenburgische Straße 78-79, 10713 Ber...
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GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin, Brandenburgische Straße 78-79, 10713 Ber...
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GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin(Badensche Str. 41, 10715 Berlin). Rechts...
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GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin(Badensche Str. 41, 10715 Berlin). Rechts...
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GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin(Badensche Str. 41, 10715 Berlin). Prokur...
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GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin(Kurfürstendamm 207/208, 10719 Berlin). N...
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GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin(Kurfürstendamm 207/208, 10719 Berlin). R...
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GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin(Kurfürstendamm 207/208, 10719 Berlin). G...
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GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin(Kurfürstendamm 207/208, 10719 Berlin). P...
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Veröffentlichung vom 20.03.2006 08:25:00
Gesellschaft für Immobilien und Beteiligungen der IBAG-Gruppe mbH (GIB), Berlin(Kurfürstendamm 207/208, 10719 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 27.02.2006 und der Beschlüsse vom selben Tage hat die Firma Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 41309 B) ihr Vermögen teilweise auf die Gesellschaft ausgegliedert. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Veränderungen
Gesellschaft für Immobilien und Beteiligungen der IBAG-Gruppe mbH (GIB), Berlin(...