Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 77576 B
Firma: BUG Verkehrsbau AG
Sitz: Berlin
Löschungen
HRB 77576 B: BUG Verkehrsbau AG, Berlin, Landsberger Straße 265, Haus M, 12623 B...
Veränderungen
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 06.01.2020 11:01:00
HRB 77576 B: BUG Verkehrsbau AG, Berlin, Landsberger Straße 265, Haus M, 12623 Berlin. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Beim Handelsregister ist nach Art. 21 der Verordnung Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ein Verschmelzungsplan betreffend eine grenzüberschreitende Verschmelzung beim Registergericht eingereicht worden mit folgenden Angaben: 1. Art. 21 lit. a) SE-VO: Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften a) BUG Verkehrsbau AG, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Berlin, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 77576 B. b) BUGaItera AG, eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht mit dem Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien (Republik Österreich) unter FN 517560 v. 2. Art. 21 lit. b) SE-VO: Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register a) Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 77576 B. Dort sind die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für die BUG Verkehrsbau AG hinterlegt. b) Firmenbuch des Handelsgerichts Wien (Republik Österreich) unter FN 517560 v. Dort sind die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für die BUGaltera AG hinterlegt. 3. Art. 21 lit. c) SE-VO: Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der betreffenden Gesellschaft, der BUG Verkehrsbau AG, gemäß Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können Gemäß Art. 24 Abs. 1 SE-VO findet unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung das Recht des Mitgliedstaates, das jeweils für die sich verschmelzende Gesellschaften gilt, zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften wie bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften Anwendung. Anleihegläubiger und Inhaber von Sonderrechten bestehen bei der BUG Verkehrsbau AG nicht. lm deutschen Recht ist der Gläubigerschutz in § 22 UmwG (nachstehend "UmwG") geregelt. Danach ist den Gläubigern der BUG Verkehrsbau AG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten (Art. 24 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 22 UmwG) nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Durchführung der Verschmelzung nach Art. 28 SE-VO i. V. m. § 19 UmwG i. V. m. § 10 HGB erfolgt ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Offenlegung der Durchführung der Verschmelzung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist (Art. 24 SE-VO i.V.m. § 22 Abs. 2 UmwG). Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein. Zur Geltendmachung des Anspruches ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Ferner ist eine Glaubhaftmachung erforderlich, dass die Erfüllung des Anspruchs durch die Verschmelzung konkret gefährdet ist. Dazu ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung erforderlich und ausreichend. Zulässig sind alle Beweismittel einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung nach § 294 ZPO. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der BUG Verkehrsbau AG i. S. d. Art. 28 SE-VO i. V. m. § 19 UmwG i. V. m. § 10 HGB gefordert werden muss. Das Registergericht macht die Eintragung ihrem ganzen Inhalt nach in dem von der jeweiligen Justizverwaltung bestimmten elektronischen Informationssystem bekannt. Die Bekanntmachung gilt als erfolgt, wenn sie für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Die Sechsmonatsfrist beginnt am Folgetag der Bekanntmachung. Ein Anspruch ist unmittelbar gegenüber der BUG Verkehrsbau SE unter deren Geschäftsanschrift Landsberger Straße 265, Haus M, 12623 Berlin, geltend zu machen. Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach §§ 8,13 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (nachstehend "SEAG") finden hier keine Anwendung, weil der zukünftige Sitz der BUG Verkehrsbau SE in Berlin, Deutschland, und damit aus deutscher Sicht im lnland sein wird. Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft eingeholt werden: BUG Verkehrsbau AG zHd. des Vorstands Landsberger Straße 265, Haus M, 12623 Berlin Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft der BUGaltera AG, im Zusammenhang mit der Verschmelzung richten sich nach österreichischem Recht und werden in der Bekanntmachung der BUGaltera AG gemäß Art. 21 SE-VO beschrieben. 4. Art. 21 lit. d) SE-VO: Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der betreffenden Gesellschaft, der BUG Verkehrsbau AG, gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können An der BUG Verkehrsbau AG sind keine lnhaber von Sonderrechten beteiligt. Es bedarf daher keines Hinweises auf die Modalitäten der Ausübung der Rechte von Sonderrechtsinhabern. Die speziellen Rechte der Minderheitsaktionäre der BUG Verkehrsbau AG nach §§ 6,7 SEAG finden vorliegend keine Anwendung. § 6 SEAG ist nicht anwendbar, da bei der Konzernverschmelzung ein Aktientausch ausgeschlossen ist. § 7 SEAG ist nicht anwendbar, da der zukünftige Sitz der BUG Verkehrsbau SE in Berlin, Deutschland, und damit aus deutscher Sicht im Inland sein wird. 5. Art. 21 lit. e) SE-VO: Firma und Sitz der SE Die durch die Verschmelzung der BUGaltera AG auf die BUG Verkehrsbau AG entstehende SE wird unter "BUG Verkehrsbau SE" firmieren und ihren Sitz in Berlin, Deutschland, haben.Vorgänge ohne Eintragung
HRB 77576 B: BUG Verkehrsbau AG, Berlin, Landsberger Straße 265, Haus M, 12623 B...
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