Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 77152 B
Firma: TBG Tanklager Beteiligungsgesellschaft mbH
Sitz: Berlin
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HRB 77152 B: TBG Tanklager Beteiligungsgesellschaft mbH, Berlin, Stubenrauchstra...
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TBG Tanklager Beteiligungsgesellschaft mbH, Berlin, Stubenrauchstraße 37, 12357 ...
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TBG Tanklager Beteiligungsgesellschaft mbH, Berlin(Stubenrauchstr. 37, 12357 Be...
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TBG Tanklager Beteiligungsgesellschaft mbH, Berlin(Stubenrauchstr. 37, 12357 Be...
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Veröffentlichung vom 18.07.2007 08:17:00
TBG Tanklager Beteiligungsgesellschaft mbH, Berlin(Stubenrauchstr. 37, 12357 Berlin). Stamm- bzw. Grundkapital: 520.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.05.2007 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt, auf 512.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 3 (Stammkapital), 5 (Vertretung), 6 (Gesellschafterversammlung), 7 (Abtretung von Geschäftsanteilen), 9 (Einziehung von Geschäftsanteilen), 10 (Einziehungsentgelt), 13 (Bekanntmachungen). §§ 8, 11 sind ersatzlos gestrichen.Ferner ist das Stammkapital zum Zweck der Verschmelzung mit der Unitank IVG Logistik GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 51432 B) um 8.000 EUR auf 520.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.05.2007 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Unitank IVG Logistik GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 51432 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..