Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 76560 B
Firma: Georg-Brauchle-Ring Verwaltungsgesellschaft Nr. Eins mbH
Sitz: Berlin
Adresse: Hardenbergstraße 28 a, 10623 Berlin
Löschungen
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Veränderungen
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Berichtigungen
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Veröffentlichung vom 31.01.2012 12:00:00
Georg-Brauchle-Ring Verwaltungsgesellschaft Nr. Eins mbH, Berlin, Friedrichstraße 155-156, 10117 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.12.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Georg-Brauchle-Ring Verwaltungsgesellschaft Nr. Zwei mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 76561 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.; Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.12.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Georg-Brauchle-Ring Verwaltungsgesellschaft Nr. Drei mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 76563 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.; Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.11.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Georg-Brauchle-Ring Verwaltungsgesellschaft Nr. Vier mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 76565 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.; Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.11.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Georg-Brauchle-Ring Verwaltungsgesellschaft Nr. Sieben mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 76564 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Veränderungen
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