Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 73018 B
Firma: Werner Gerlach Förderanlagen und Metallbau GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Coppistr. 17, 10365 Berlin
Veränderungen
Veröffentlichung vom 22.07.2022 11:08:00
HRB 73018 B: Werner Gerlach Förderanlagen und Metallbau GmbH, Berlin, Coppistr. 17, 10365 Berlin. Gegenstand: Der Handel mit Fördertechnik, Metall- und Kunststofferzeugnissen. Entwicklung, Verwaltung und Handel von Immobilien, Industriedienstleistungen sowie damit verbundene Beratungsleistungen sowie die Verwaltung und Vermietung der Liegenschaft Coppistraße 17 in 10365 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 205.500,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05.07.2022 ist das Stammkapital um 1.000,00 EUR auf 205.500,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 2 (Gegenstand) und 3 (Stammkapital und Stammeinlagen). Die Kapitalerhöhung erfolgt zum Zweck der Durchführung der Übertragung des Vermögens des vom Inhaber unter der Firma Werner Gerlach Immobilien & Consulting, Inhaber Dr. Rüdiger Gerlach, eingetragener Kaufmann, mit Hauptniederlassung in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 22951 B) geführten Einzelunternehmens als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 05.07.2022 das Vermögen des vom Inhaber unter der Firma Werner Gerlach Immobilien & Consulting, Inhaber Dr. Rüdiger Gerlach, eingetragener Kaufmann, mit Hauptniederlassung in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 22951 B) geführten Einzelunternehmens als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.