Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 69465 B
Firma: MVC Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH
Sitz: Berlin
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HRB 69465 B: MVC Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH, Berlin, Kronenstraße ...
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HRB 69465 B: MVC Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH, Berlin, Kronenstraße ...
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HRB 69465 B: MVC Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH, Berlin, c/o ATRIUM FR...
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MVC Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH, Berlin, c/o ATRIUM FRIEDRICHSTRASS...
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MVC Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH, Berlin (Kronenstr. 8-10, 10117 Ber...
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MVC Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH, Berlin(Kronenstr. 8-10, 10117 Ber...
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Veröffentlichung vom 07.08.2006 11:40:00
DKB Wagniskapital Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH, Berlin(Kronenstr. 8-10, 10117 Berlin). Firma: MVC Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH Stamm- bzw. Grundkapital: 2.600.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.06.2006 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt, zur Durchführung der Verschmelzung mit der MVC Mitteldeutsche Venture Capital Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 100475 B) auf 2.600.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma), 3 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.06.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die MVC Mitteldeutsche Venture Capital Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 100475 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..