Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 6696 B
Firma: ANDUS ELECTRONIC GmbH LEITERPLATTENTECHNIK
Sitz: Berlin
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HRB 6696 B: ANDUS ELECTRONIC GmbH LEITERPLATTENTECHNIK, Berlin, Görlitzer Straße...
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HRB 6696 B: ANDUS ELECTRONIC GmbH LEITERPLATTENTECHNIK, Berlin, Görlitzer Straße...
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ANDUS ELECTRONIC GmbH LEITERPLATTENTECHNIK, Berlin, Görlitzer Straße 52, 10997 B...
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ANDUS ELECTRONIC GmbH LEITERPLATTENTECHNIK, Berlin(Görlitzer Straße 52, 10997 Be...
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Veröffentlichung vom 07.07.2006 08:03:00
ANDUS ELECTRONIC GmbH LEITERPLATTENTECHNIK, Berlin(Görlitzer Straße 52, 10997 Berlin). Stamm- bzw. Grundkapital: 420.000 EUR Prokura: Nicht mehr Prokurist:; 1. Lochau, Bernd; Nicht mehr Prokurist:; 2. Stabroth, Peter; Treutler, Christine, geb. Paatz, *XX.XX.XXXX, Berlin; Einzelprokura; Czycholl, Bianca, *XX.XX.XXXX, Berlin; Einzelprokura Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.06.2006 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt sowie auf 410.000 EUR erhöht und zum Zwecke der Verschmelzung mit der Anflex Elektronik - Verbindungstechnik GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 26499) durch Aufnahme der vorgenannten Gesellschaft um weitere 10.000 EUR erhöht auf 420.000 EUR und der Gesellschaftsvertrag abgeändert in § 4 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 08.06.2006 und der jeweils zustimmenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tage ist die Anflex Elektronik - Verbindungstechnik GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 26499) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Czycholl, Bianca aus Berlin,
Treutler, Christine, geb. Paatz aus Berlin