Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 61293 B
Firma: Solon AG für Solartechnik
Sitz: Berlin
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Am Studio 16, 12489 Berlin). Rechtsverhaeltnis...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Am Studio 16, 12489 Berlin). Vorstand:; 6. Pr...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Am Studio 16, 12489 Berlin). Rechtsform: Durc...
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Veröffentlichung vom 20.06.2008 22:00:00
Solon AG für Solartechnik, Berlin(Am Studio 16, 12489 Berlin). Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Es ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes vom 06.05.2008 eingereicht worden.Die Go Solar AG soll auf die SOLON AG für Solartechnik (als übernehmender Rechtsträger) im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachstehend: ?SE-VO?) verschmolzen werden. Für die sich verschmelzenden Gesellschaften werden daher gemäß Art. 21 lit. a) bis e) der SE-VO die folgenden Angaben bekannt gemacht: 1. Go Solar AG a) Rechtsform, Firma und Sitz der Go Solar AG - Rechtsform: Aktiengesellschaft österreichischen Rechts - Firma: Go SolarAG - Sitz: Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter FN 309500y. b) Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 6811511EWG genannten Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter FN 309500y. Dort sind die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt. 2. SOLON AG für Solartechnik a) Rechtsform, Firma und Sitz der SOLON AG für Solartechnik - Rechtsform: Aktiengesellschaft deutschen Rechts - Firma: SOLON AG für Solartechnik Sitz: Berlin, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 61293 b) Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 6811511EWG genannten Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Deutschland, unter HRB 61293. Dort sind die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt. c) Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der SOLON AG für Solartechnik gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) bis c) SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können Gemäß Art. 24 Abs. 1 SE-VO findet unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung das Recht des Mitgliedstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften Anwendung. Im deutschen Recht ist der Gläubigerschutz in § 22 Umwandlungsgesetz (?UmwG?) geregelt. Danach ist den Gläubigern der SOLON AG für Solartechnik und der Go Solar AG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der SE und die Durchführung der Verschmelzung nach Art. 15 Abs. 2 SE-VC bzw. nach Art. 28 SE-VO offen gelegt worden sind, wobei im Falle des Auseinanderfallens der Tag der späteren Offenlegung für den Fristbeginn ausschlaggebend ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung und die Eintragung der Gründung der SE wird im Registerportal (www.handelsregister.de) als dem von den Ländern bestimmten länderübergreifenden, zentralen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 i.V.m. § 9 Abs. 1 5. 4 und 5 des Handeisgesetzbuches in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt gemacht. Dieses Recht steht den Gläubigern der SOLON AG für Solartechnik und der Go Solar AG jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Für Anleihegläubiger der SOLON AG für Solartechnik und der Go Solar AG (insbesondere Gläubiger von Wandel-, Options- und Gewinnanleihen) sowie für Inhaber von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien sind keine besonderen Maßnahmen vorgesehen. Für sie gelten die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte. Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach § 8, 13 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SEAusführungsgesetz ? SEAG?) finden hier keine Anwendung, weil der künftige Sitz der SOLON SE aus deutscher Sicht im Inland sein wird. Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der SOLON AG für Solartechnik eingeholt werden: SOLON AG für Solartechnik Frau Therese Raatz Corporate Communications Am Studio 16 12489 Berlin 5 Deutschland. d) Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der SOLON AG für Solartechnik gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können Gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VQ kann jeder Mitgliedstaat in Bezug auf die sich verschmelzenden Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten. Aktionäre der SOLON AG für Solartechnik können gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der SOLON AG für Solartechnik vom 24. Juni 2008 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben. Die Nichtigkeitsklage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden ( 14 Abs. 1 UmwG). Sie kann nur auf im Gesetz genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden ( 241 Aktiengesetz ? ?AktG?). AusschlieRlich zuständig ist das Landgericht Berlin, Deutschland, als das Landgericht, in dessen Bezirk die SOLON AG für Solartechnik ihren Sitz hat. Die Anfechtungsklage muss ebenfalls innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Hauptversammlung der SOLON AG für Solartechnik erhoben werden. Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär der SOLON AG für Solartechnik, wenn er gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur anfechtungsbefugt, wenn sie zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist oder soweit die Anfechtungsklage auf § 243 Abs. 2 AktG (Erlangen von Sondervorteilen) gestützt ist. Ausschließlich zuständig ist auch für die Anfechtungsklage das Landgericht Berlin, Deutschland, als das Landgericht, in dessen Bezirk die SOLON AG für Solartechnik ihren Sitz hat. Wird der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht in Betracht, wenn die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SOLON SE zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG ins Handelsregister am Sitz der SOLON AG für Solartechnik eingetragen und die Verschmelzung dadurch wirksam geworden ist. In diesem Fall wäre die SOLON SE nach § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG verpflichtet, dem Antragsgegner des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung und gleichzeitigen Gründung der SOLON SE entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung und gleichzeitigen Gründung der SOLON SE im Handelsregister am Sitz der SOLON AG für Solartechnik bzw. SOLON SE kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von der SOLON AG für Solartechnik unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen ( 248 a Satz 1 AktG). Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat nach § 248 a Satz 2, 149 Abs. 2 und 3 AktG deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der SOLON AG für Solartechnik und ihr zurechenbare Leistungen Dritter sind gesondert zu beschreiben und hervorzuheben. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von ver-fahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden, Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden. Aktionäre der SOLON AG für Solartechnik haben im vorliegenden Fall dagegen kein Barabfindungsrecht. Zwar haben die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft nach § 7 SEAG ein Barabfindungsrecht, sofern der Sitz der künftigen SE aus deutscher Sicht im Ausland ist. Da die SOLON AG für Solartechnik aufnehmende Gesellschaft ist und der künftige Sitz der SOLON SE in Deutschland sein wird, findet § 7 SEAG jedoch keine Anwendung. Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre eingeholt werden: SOLON AG für Solartechnik Frau Therese Raatz Corporate Communications Am Studio 16 12489 Berlin Deutschland. 3. Firma und Sitz der SE Die durch die Verschmelzung der Go Solar AG auf die SOLON AG für Solartechnik entstehende SE wird unter ?SOLON SE? firmieren und ihren Sitz in Berlin, Deutschland, haben..Veränderungen
Solon AG für Solartechnik, Berlin(Am Studio 16, 12489 Berlin). Prokura: 7. Lieb...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Rechtsverhaeltn...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Stamm- bzw. Gru...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Stamm- bzw. Gru...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Stamm- bzw. Gru...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Vorstand:; 4. D...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Rechtsform: Dur...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Stamm- bzw. Gru...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Rechtsform: Dur...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Prokura: 6.Prüf...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Stamm- bzw. Gru...
Berichtigungen
Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Vertretungsrege...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Nicht mehr Gesc...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Prokura: Hunzig...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Stamm- bzw. Gru...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Stamm- bzw. Gru...
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Solon AG für Solartechnik, Berlin(Ederstraße 16, 12059 Berlin). Rechtsform: Dur...