Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 59957 B
Firma: Gördes, Rhöse & Collegen Unternehmensberatung GmbH Berlin
Sitz: Berlin
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HRB 59957 B: Gördes, Rhöse & Collegen Unternehmensberatung GmbH Berlin, Berlin, ...
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Gördes, Rhöse & Collegen Unternehmensberatung GmbH Berlin, Berlin, Brandenburgis...
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GRC Control Unternehmensberatung GmbH Berlin, Berlin, Nußbaumallee 27 a, 14050 B...
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Veröffentlichung vom 02.08.2006 07:38:00
SUB Sumpf Unternehmensberatung GmbH Berlin, Berlin(Nußbaumallee 27 a, 14050 Berlin). Firma: GRC Control Unternehmensberatung GmbH Berlin Gegenstand: Betriebswirtschaftliche Beratung und Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen, insbesondere in den Bereichen Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Kostenrechnung, Berichtswesen und Controlling sowie die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen in den Bereichen Unternehmensführung und Organisation, Finanz- und Rechnungswesen, Personalwesen, Marketing. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.07.2006 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in den §§ 1 (Firma), 2 (Gegenstand) und 6 (Stimmrecht) Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.07.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die GRC Control Unternehmsberatungs GmbH mit Sitz in Hannover, Amtsgericht Hannover HRB 60777, durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..