Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 47787 B
Firma: Pfeifferhaus Dessau Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Berlin
Veränderungen
Veröffentlichung vom 28.09.2020 12:40:00
HRB 47787 B: Pfeifferhaus Dessau Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, Kalckreuthstr. 4, 10777 Berlin. Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Liquidator: 2. Hampel, Dieter; Geschäftsführer: 3. Hampel, Mirja, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsverhaeltnis: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2020 ist die Gesellschaft fortgesetzt. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 11.06.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die HVL-BAU-PLANUNGS-Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 13760 B) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Hampel, Mirja aus Berlin
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Pfeifferhaus Dessau Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, Ka...