Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 418 B
Firma: GSW Immobilien GmbH
Sitz: Berlin
Löschungen
GSW Immobilien GmbH, Berlin, Charlottenstr. 4, 10969 Berlin. Rechtsverhaeltnis: ...
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GSW Immobilien GmbH, Berlin, Charlottenstr. 4, 10969 Berlin. Stamm- bzw. Grundka...
Vorgänge ohne Eintragung
GSW Immobilien GmbH, Berlin, Charlottenstr. 4, 10969 Berlin. Als nicht eingetrag...
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GSW Immobilien GmbH, Berlin, Charlottenstr. 4, 10969 Berlin. Prokura: Nicht mehr...
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GSW Immobilien GmbH, BerlinCharlottenstr. 4, 10969 Berlin. Sitz / Zweigniederlas...
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GSW Immobilien GmbH, Berlin(Kochstraße 22, 10969 Berlin). Geschäftsführer:; 9. ...
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GSW Immobilien GmbH, Berlin(Kochstraße 22, 10969 Berlin). Nicht mehr Geschäftsf...
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GSW Immobilien GmbH, Berlin(Kochstraße 22, 10969 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Di...
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GSW Immobilien GmbH, Berlin(Kochstraße 22, 10969 Berlin). Prokura: 5.Segal, And...
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GSW Immobilien GmbH, Berlin(Kochstraße 22, 10969 Berlin). Firma: GSW Immobilien...
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GSW Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mit beschränkter...
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Veröffentlichung vom 24.05.2006 08:19:00
GSW Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mit beschränkter Haftung, Berlin(Kochstr. 22, 10969 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.03.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Cerberus/Whitehall AcquiCo GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 93842 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Veränderungen
GSW Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mit beschränkter...
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