Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 28881 B
Firma: QFM Fernmelde- und Elektromontagen GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Großbeerenstraße 136, 12277 Berlin
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Veröffentlichung vom 09.09.2015 10:45:00
HRB 28881 B: QFM Fernmelde- und Elektromontagen GmbH, Berlin, Großbeerenstraße 136, 12277 Berlin. Gegenstand: Planung und Ausführung von Telekommunikationsnetzen und -systemen, Errichtung und Wartung von Gefahrenmeldeanlagen, Installation von Video-, BK- und Elektroanlagen. Projektierung von Kabeltrassen, Kabelkanalbau und Kabelverlegung, Kabelmontagen aller Art sowie Tiefbau und Steinstraßenbau, Beton-, Stahl- und Hochbau. Stamm- bzw. Grundkapital: 1.140.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2015 ist das Stammkapital zur Durchführung der Verschmelzung mit der Michaelis Tiefbau GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 139868 B) um 90.000 EUR auf 1.140.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand), § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) sowie § 5 (Gesellschafterversammlung/Beschlüsse). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.07.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Michaelis Tiefbau GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 139868 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Veränderungen
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