Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 24260 B
Firma: Deutsche Synchron & Medienproduktion GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 24260 B: Deutsche Synchron & Medienproduktion GmbH, Berlin, Oberlandstra...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 23.09.2014 11:19:00
HRB 24260 B: Firma / Name vormals: Karlheinz Brunnemann Vermögensverwaltungs GmbH, Berlin, Oberlandstraße 26-35, 12099 Berlin. Firma: Deutsche Synchron & Medienproduktion GmbH; Gegenstand: Die Konzeption und Produktion von Film-, Fernseh-, Medien- und anderen audio-visuellen Programmen und Formaten für sämtliche Plattformen sowie deren Auswertung, die Produktion und Konzeption von Co-Produktionen, Beteiligung an solchen Produktionen sowie Erwerb und Veräußerung von Nutzungsrechten an solchen Programmen und Formaten. Stamm- bzw. Grundkapital: 60.000,00 EUR; Nicht mehr Geschäftsführer: 3. Schon, Martin; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2014 ist das Stammkapital auf EUR umgestellt, auf 51.200 EUR erhöht und sodann zum Zwecke der Verschmelzung mit der Deutsche Synchron Filmgesellschaft mbH & Co. Karlheinz Brunnemann Produktions KG um weitere 8.800 Euro auf 60.000 EUro erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma), § 2 (Gegenstand des Unternehmens), § 3 (Stammkapital und Stammeinlage), § 5 Geschäftsführung und Vertretung)und § 7 (Gesellschafterversammlung). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Deutsche Synchron Fimgesellschaft mbH & Co. Karlheinz Brunnemann Produktions KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 27316) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Veränderungen
Karlheinz Brunnemann Vermögensverwaltungs GmbH, Berlin, Oberlandstraße 26-35, 12...