Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 238901 B
Firma: Interfranchising GmbH
Sitz: Berlin
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 17.02.2022 15:08:00
HRB 238901 B: Interfranchising GmbH, Berlin, Kurfürstendamm 234, 10719 Berlin. Firma: Interfranchising GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Kurfürstendamm 234, 10719 Berlin; Gegenstand: Der Erwerb, die Entwicklung, die Vermarktung und der Verkauf eigenen Grundbesitzes und grundstücksgleicher Rechte. Geschäfte, die nach § 34 c Gewerbeordnung erlaubnispflichtig sind, gehören nicht zum Gegenstand des Unternehmens. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.525,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1. Orenstein, Gil Menachem, *XX.XX.XXXX, Tel Aviv/Israel; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Orenstein, Ilan Moshe, *XX.XX.XXXX, Tel Aviv/Israel; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 03.01.2022 Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Sitzverlegung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Sitzverlegung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.