Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 223035 B
Firma: Lion Investment Holding GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Leibnizstraße 49, 10629 Berlin
Löschungen
HRB 223035 B: Lion Investment Holding GmbH, Berlin, Leibnizstraße 49, 10629 Berl...
Veränderungen
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 16.11.2020 11:26:00
HRB 223035 B: Lion Investment Holding GmbH, Berlin, Leibnizstraße 49, 10629 Berlin. Firma: Lion Investment Holding GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Leibnizstraße 49, 10629 Berlin; Gegenstand: Der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Gesellschaften oder Unternehmen jeglicher Form sowie von Immobilien. Die Gesellschaft kann sich an der Gründung, Entwicklung, Verwaltung und Kontrolle jeglicher Gesellschaften oder Unternehmen beteiligen. Stamm- bzw. Grundkapital: 14.000.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1. Spielmann, Steven, *XX.XX.XXXX, Luxemburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 29.10.2020; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Industrie und Handel Aktiengesellschaft für Vermögensverwaltung mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 25848 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 29.10.2020. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Spielmann, Steven aus Luxemburg