Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 216001 B
Firma: final consulting GmbH & Co. KGaA Steuerberatungsgesellschaft
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 216001 B: final consulting GmbH & Co. KGaA Steuerberatungsgesellschaft, Berl...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 01.04.2022 07:00:00
HRB 216001 B: final consulting GmbH & Co. KGaA Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, Alexanderufer 3-7, 10117 Berlin. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Beim Handelsregister ist nach § 122d UmwG ein Verschmelzungsplan betreffend eine grenzüberschreitende Verschmelzung beim Registergericht eingereicht worden mit folgenden Angaben nach § 122 d Satz 2 und 3 UmwG der Gesellschaft: 1. Der Verschmelzungsplan wird beim Handelsregister am 29.03.2022 eingereicht. 2. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt: a) Als übertragende Gesellschaft, die final consulting GmbH & Co. KGaA Steuerberatungsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien deutschen Rechts mit dem Sitz in Berlin, Deutschland; b) als übernehmende Gesellschaft die final consulting GmbH Steuerberatungsgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit dem Sitz in Wien, Österreich. 3. Betroffene Register: a) die übertragende Gesellschaft, also die final consulting GmbH & Co. KGaA Steuerberatungsgesellschaft mit dem Sitz in Berlin, ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts -Registergericht- Charlottenburg unter HRB 216001 B. b) die übernehmende Gesellschaft, also die final consulting GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit dem Sitz in Wien, ist eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 550313i. 4. Hinsichtlich der Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gilt folgendes: a) Gläubigerrechte: - Gemäß § 122j UmwG ist den Gläubigern einer übertragenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, wenn die übernehmende Gesellschaft nicht dem deutschen Recht unterliegt, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Gläubigern zudem nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Die Gläubiger werden hiermit auf dieses Recht hingewiesen. - Die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft haben ihre Rechte geltend zu machen, indem sie die Ansprüche fristgerecht gegenüber der übertragenden Gesellschaft stellen. Schuldner des Anspruchs auf Sicherheitsleistung ist die übertragende Gesellschaft, hier die final consulting GmbH & Co. KGaA Steuerberatungsgesellschaft mit dem Sitz in Berlin. Mit Wirksamkeit der Verschmelzung geht die Verbindlichkeit auf die übernehmende Gesellschaft, hier die final consulting GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit dem Sitz in Wien über. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung beim Schuldner des Anspruchs. - Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft haben ihre Ansprüche geltend zu machen, indem sie die Ansprüche fristgerecht gegenüber der übernehmenden Gesellschaft stellen. b) Minderheitsgesellschafter: - Keine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften hat Minderheitsgesellschafter, vielmehr ist alleinige Kommanditaktionärin der übertragenden Gesellschaft die übernehmende Gesellschaft und Alleingesellschafter der übernehmenden Gesellschaft Herr Michael Tombarge. - Angaben zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses (§ 122h UmwG) und zum Abfindungsangebot (§122i UmwG) sowie Angaben darüber, wie die sich daraus ergebenden Rechte geltend gemacht werden können, sind nicht erforderlich, weil keine Minderheitsgesellschafter vorhanden sind. Vorsorglich wird noch auf folgendes hingewiesen: Der Verschmelzungsplan enthält keine Angaben nach § 15 UmwG zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses, weil sämtliche Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft verzichten. Aus dem gleichen Grund erübrigen sich auch Angaben zum Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan. c) Anschrift zur Einholung von Auskünften: Unter der folgenden Anschrift können vollständige Auskünfte über die vorgenannten Modalitäten kostenlos eingeholt werden: final consulting GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Pfluggasse 1/12, 1090 Wien, Österreich.Veränderungen
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Neueintragungen
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