Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 215341 B
Firma: GRUNDWERTE BETEILIGUNGEN GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 215341 B: GRUNDWERTE BETEILIGUNGEN GmbH, Berlin, Dorotheenstraße 3, 10117 Be...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 07.08.2020 12:31:00
HRB 215341 B: GRUNDWERTE BETEILIGUNGEN GmbH, Berlin, Dorotheenstraße 3, 10117 Berlin. 1. Die Gesellschaft hat den Entwurf des Verschmelzungsplanes betreffend die grenzüberschreitende Verschmelzung der GRUNDWERTE INVESTMENTS Limited als übertragende Gesellschaft und der GRUNDWERTE BETEILIGUNGEN GmbH als übernehmende Gesellschaft eingereicht. 2. An der Verschmelzung sind beteiligt (§ 122d Satz 2 Nr.2, 3 UmwG): - die GRUNDWERTE INVESTMENTS Limited, eine Private Limited Company nach englischem Recht, mit dem Sitz in Birmingham, Großbritannien, eingetragen im Companies House Cardiff zur Company Number 06691260, als übertragende Gesellschaft, - die GRUNDWERTE BETEILIGUNGEN GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit dem Sitz in Berlin, vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 215341 B, als übernehmende Gesellschaft. 3. Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der GRUNDWERTE INVESTMENTS Limited auf die GRUNDWERTE BETEILIGUNGEN GmbH die folgenden Rechte zu (§ 122d Satz 2 Nr.4 UmwG): a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (GRUNDWERTE BETEILIGUNGEN GmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der GRUNDWERTE BETEILIGUNGEN GmbH unter deren Geschäftsanschrift Dorotheenstraße 3, 10117 Berlin, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handels- register der aufnehmenden GRUNDWERTE BETEILIGUNGEN GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. b) Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (GRUNDWERTE INVESTMENTS Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertretermitstimmen. c) Rechte der Minderheitsgesellschafter Bei der vorliegenden Verschmelzung existieren keine Minderheitsgesellschafter. Folglich ist ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entbehrlich. 4. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der GRUNDWERTE BETEILIGUNGEN GmbH, Herrn Andreas Piesik, Dorotheenstraße 3, 10117 Berlin oder den insoweit bevollmächtigten Rechtsanwälten Gromann Petersen & Partner, Dorotheenstr. 3, 10117 Berlin, angefordert werden.Neueintragungen
HRB 215341 B: GRUNDWERTE BETEILIGUNGEN GmbH, Berlin, Dorotheenstraße 3, 10117 Be...