Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 214270 B
Firma: COMREM AG
Sitz: Berlin
Adresse: Altglienicker Grund 23, 12524 Berlin
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 06.02.2020 13:04:00
HRB 214270 B: COMREM AG, Berlin, Altglienicker Grund 23, 12524 Berlin. Firma: COMREM AG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Altglienicker Grund 23, 12524 Berlin; Gegenstand: Die eigene Vermögensverwaltung sowie der Erwerb. die Veräußerung sowie das Halten von Beteiligungen. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen. Vorstand: 1. Richter, Thomas, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Aktiengesellschaft; Satzung vom: 23.08.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der COMREM GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 190890) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 23.08.2019; 09.12.2019. Der Vorstand ist durch Satzung vom 23.08.2019 ermächtigt, das Grundkapital für die Dauer von fünf Jahren nach der Eintragung um einen Betrag in Höhe bis zu 25.000,00 Euro zu erhöhen. (Genehmigtes Kapital 2019/I) Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Richter, Thomas aus Berlin