Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 213044 B
Firma: AIBrain GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Bismarckstraße 10 - 12, 10625 Berlin
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 18.12.2019 15:03:00
HRB 213044 B: AIBrain GmbH, Berlin, Bismarckstraße 10 - 12, 10625 Berlin. Firma: AIBrain GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Bismarckstraße 10 - 12, 10625 Berlin; Gegenstand: Forschung und Entwicklung von künstlicher Intelligenz (artificial intelligence, AI) und Hirntechnologien zum Nutzen von Menschen und Gesellschaft; Entwicklung von AI-Lösungen und Produkten sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit AI; Verkauf und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen in Zusammenhang mit Gehirn und künstlicher Intelligenz. Stamm- bzw. Grundkapital: 250.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Shinn, Hong Shik, *XX.XX.XXXX, Palo Alto CA/USA; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 31.10.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AIBrain AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 192904 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 31.10.2019. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Shinn, Hong Shik aus Palo Alto CA/USA