Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 212674 B
Firma: EngelCard Deutschland GmbH
Sitz: Berlin
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 03.12.2019 11:51:00
HRB 212674 B: EngelCard Deutschland GmbH, Berlin, Eitel-Fritz-Straße 7, 14129 Berlin. Firma: EngelCard Deutschland GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Eitel-Fritz-Straße 7, 14129 Berlin; Gegenstand: Die Entwicklung und der Vertrieb von Unternehmenssoftware und alle weiteren, damit in Verbindung stehenden, operativen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Produkt EngelCard. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Kammerer, Hanns-Theo, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 27.06.2019 mit Änderung vom 29.10.2019 in § 4 (Stammkapital) und § 15 (Schlussbestimmungen); Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der engelCard Deutschland GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 39377 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 27.06.2019; 29.10.2019. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Kammerer, Hanns-Theo aus Berlin