Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 210325 B
Firma: Johann Borgers Berlin GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 210325 B: Johann Borgers Berlin GmbH, Berlin, Nüßlerstraße 14 - 23, 13088 Be...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 19.09.2019 15:13:00
HRB 210325 B: Johann Borgers Berlin GmbH, Berlin, Nüßlerstraße 14 - 23, 13088 Berlin. Firma: Johann Borgers Berlin GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Nüßlerstraße 14 - 23, 13088 Berlin; Gegenstand: Die Herstellung, die Weiterverarbeitung, der Vertrieb von und Handel mit Produkten für die Weiterverarbeitung in der Automobilindustrie und anderen Branchen, insbesondere Teppichen, textilen Bauteilen und Dämpfungen und solchen aus Polyurethan sowie von sämtlichen damit verwandten oder ähnlichen Artikeln. Stamm- bzw. Grundkapital: 515.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Borgers, Werner, *XX.XX.XXXX, Bocholt; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 30.08.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Johann Borgers Berlin GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 23759 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 30.08.2019. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Borgers, Werner aus Bocholt