Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 210133 B
Firma: Senioren Zocken - Videoproduktionen GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 210133 B: Senioren Zocken - Videoproduktionen GmbH, Berlin, Mittelstraße 28,...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 13.09.2019 13:33:00
HRB 210133 B: Senioren Zocken - Videoproduktionen GmbH, Berlin, Mittelstraße 27, 12167 Berlin. Firma: Senioren Zocken - Videoproduktionen GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Mittelstraße 27, 12167 Berlin; Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Videoproduktionen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Lippelt, Joschka, *XX.XX.XXXX, Brandenburg an der Havel; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Marko, Sebastjan, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 29.08.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Senioren Zocken - Videoproduktionen oHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 56371 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 29.08.2019. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Lippelt, Joschka aus Brandenburg an der Havel,
Marko, Sebastjan aus Berlin