Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 207680 B
Firma: Demuth Vermögensverwaltung GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Hirzerweg 146, 12107 Berlin
Veränderungen
HRB 207680 B: Demuth Vermögensverwaltung GmbH, Berlin, Hirzerweg 146, 12107 Berl...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 19.06.2019 11:55:00
HRB 207680 B: Demuth Vermögensverwaltung GmbH, Berlin, Hierzerweg 146, 12107 Berlin. Firma: Demuth Vermögensverwaltung GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Hierzerweg 146, 12107 Berlin; Gegenstand: Halten und Verwaltung eigenen Immobilien- und Finanzanlagevermögens sowie von Unternehmensbeteiligungen und Erwerb und Veräußerung solcher Vermögensgegenstände. Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Demuth, Andreas, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 20.05.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Demuth GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 43535 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 20.05.2019. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Demuth, Andreas aus Berlin