Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 207588 B
Firma: Younity Ventures GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Grabenstraße 10, 12209 Berlin
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HRB 207588 B: Younity Ventures GmbH, Berlin, Curtiusstraße 10, 12205 Berlin. Sit...
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HRB 207588 B: Younity Ventures GmbH, Berlin, Grabenstraße 10, 12209 Berlin. Sitz...
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HRB 207588 B: Younity Ventures GmbH, Berlin, c/o LucaNet AG, Alexanderplatz 1, 1...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 17.06.2019 15:32:00
HRB 207588 B: Younity Ventures GmbH, Berlin, c/o Rolf-Jürgen Moll, Grabenstraße 10, 12209 Berlin. Firma: Younity Ventures GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: c/o Rolf-Jürgen Moll, Grabenstraße 10, 12209 Berlin; Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens und das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Moll, Rolf-Jürgen, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 11.06.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Younity Ventures GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 54078 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 11.06.2019. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Moll, Rolf-Jürgen aus Berlin