Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 205202 B
Firma: Archigon Köpenicker Chaussee 15 GmbH
Sitz: Berlin
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.04.2019 15:03:00
HRB 205202 B: Archigon Köpenicker Chaussee 15 GmbH, Berlin, Oranienburger Straße 17, 10178 Berlin. Firma: Archigon Köpenicker Chaussee 15 GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Oranienburger Straße 17, 10178 Berlin; Gegenstand: Der Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundbesitz und sonstigen Immobilien, sowie die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung eigenen Grundbesitzes. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Hastrich, Gunther, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 19.02.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Archigon Köpenicker Chaussee 15 GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 55594 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 19.02.2019. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Hastrich, Gunther aus Berlin