Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 204204 B
Firma: Dom Capital SE
Sitz: Berlin
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 26.02.2019 10:51:00
HRB 204204 B: Dom Capital SE, Berlin, Friedrich-Ebert-Allee 13, 53113 Bonn. Firma: Dom Capital SE; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Allee 13, 53113 Bonn; Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens. Stamm- bzw. Grundkapital: 120.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein geschäftsführender Direktor bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei geschäftsführende Direktoren oder durch einen geschäftsführenden Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführender Direktor: 1. Kappe, Klaus, *XX.XX.XXXX, Bonn; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Europäische Aktiengesellschaft; Satzung vom: 28.12.2018; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Verschmelzung zur Aufnahme der V5 KPRA AG mit Sitz in Wien/Österreich (Handelsgericht Wien, Nr. FN 488350) auf die Dom Capital AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 200771 B) aufgrund des gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 28.12.2018 sowie der zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung der V5 KPRA AG vom 27.11.2018 und der Hauptversammlung der Dom Capital AG vom 28.12.2018 unter gleichzeitiger Annahme der Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE). Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Kappe, Klaus aus Bonn