Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 204064 B
Firma: Westernacher Solutions GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Columbiadamm 37, 10965 Berlin
Veränderungen
HRB 204064 B: Westernacher Solutions GmbH, Berlin, Columbiadamm 37, 10965 Berlin...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 22.02.2019 09:16:00
HRB 204064 B: Westernacher Solutions GmbH, Berlin, Columbiadamm 37, 10965 Berlin. Firma: Westernacher Solutions GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Columbiadamm 37, 10965 Berlin; Gegenstand: Die organisatorische, informationstechnische und strategische Beratung von Unternehmen und Personen, insbesondere im Bereich der öffentlichen Verwaltung sowie die Herstellung, Anpassung und Verwertung von Software. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Dr. Pfeffer-Orth, Heiko, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Urbanski, Stephan, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 20.12.2018; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Westernacher Solutions AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 187513 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 20.12.2018. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Dr. Pfeffer-Orth, Heiko aus Berlin,
Urbanski, Stephan aus Berlin