Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 202908 B
Firma: PHOENIX CONTACT Cyber Security GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Richard-Willstätter-Straße 6, 12489 Berlin
Veränderungen
HRB 202908 B: PHOENIX CONTACT Cyber Security GmbH, Berlin, Richard-Willstätter-S...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 17.01.2019 12:45:00
HRB 202908 B: PHOENIX CONTACT Cyber Security GmbH, Berlin, Richard-Willstätter-Straße 6, 12489 Berlin. Firma: PHOENIX CONTACT Cyber Security GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Richard-Willstätter-Straße 6, 12489 Berlin; Gegenstand: Die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Programmtechnik. Stamm- bzw. Grundkapital: 262.941,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Golm, Kilian, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; Prokura: 1. Vogel, Thorsten, *XX.XX.XXXX, Berlin; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 21.12.2018; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der PHOENIX CONTACT Cyber Security AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 81603 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 21.12.2018. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Golm, Kilian aus Berlin,
Vogel, Thorsten aus Berlin