Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 201545 B
Firma: CultSwitch GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 201545 B: CultSwitch GmbH, Berlin, Ullsteinstraße 130, 12109 Berlin. Rechtsv...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 23.11.2018 11:48:00
HRB 201545 B: CultSwitch GmbH, Berlin, Ullsteinstraße 130, 12109 Berlin. Firma: CultSwitch GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Ullsteinstraße 130, 12109 Berlin; Gegenstand: Die Online-Distribution von Beherbergungsangeboten, insbesondere die Echtzeit-Synchronisation typischer Hoteldaten (Channel Management). Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Dr. Vogel, Reinhard, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 09.11.2018; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der Firma Cultuzz Digital Media GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 78079 B) im Wege der Ausgliederung auf Grund des Spaltungsplans vom 09.11.2018 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Dr. Vogel, Reinhard aus Berlin