Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 200771 B
Firma: Dom Capital AG
Sitz: Berlin
Adresse: Friedrich-Ebert-Allee 13, 53113 Bonn
Löschungen
HRB 200771 B: Dom Capital AG, Berlin, Friedrich-Ebert-Allee 13, 53113 Bonn. Rech...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 27.11.2018 12:43:00
HRB 200771 B: Dom Capital AG, Berlin, Friedrich-Ebert-Allee 13, 53113 Bonn. als nicht eingetragen wird gemäß Art. 21 SE-VO, § 5 Satz 2 SEAG, § 61 Satz 2 UmwG, § 10 HGB veröffentlicht: Die Gesellschaft hat am 23.11.2018 den Entwurf eines grenzüberschreitenden Verschmelzungsplanes mit der V5 KPRA AG mit Sitz in Wien als übertragender Gesellschaft unter gleichzeitiger Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit der Firma Dom Capital SE und dem künftigen Sitz in Berlin zum Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingereicht. Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften werden gem. Art. 21 lit. A) bis e) SE-VO die folgenden Angaben gemacht: a) Angaben gem. Art. 21 lit. A) und b) SE-VO: Bei den sich verschmelzenden Gesellschaften handelt es sich um die Dom Capital AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 200771 B, als übernehmende Gesellschaft und die V5 KPRA AG, eine Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 488350 m als übertragende Gesellschaft. b) Angaben gem. Art. 21 lit. c) SE-VO: Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Dom Capital AG ergeben sich aus Art. 24 Abs. 1 SE-V0 i.V.m. § 22 des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Dom Capital AG Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Offenlegung der Durchführung der Verschmelzung nach Art. 28 SE-VO i.V.m. § 19 UmwG i.V.m. § 10 des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgt ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird (Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwG). Die Gläubiger sind in der Offenlegung der Durchführung der Verschmelzung auf dieses Recht hinzuweisen (Art. 24 Abs. 1 SE-V0 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG). Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist (Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 22 Abs. 2 UmwG). Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob der Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sog. schuldrechtlichen Anspruchs verlangen. Art. 24 Abs. 1 SE-V0 i.V.m. § 22 UmwG erfasst hingegen keine dinglichen Ansprüche, wenn und soweit bei ihnen schon der Gegenstand des dinglichen Rechts (bspw. ein Pfandrecht) die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein. Vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Zur Geltendmachung eines Anspruchs ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Ferner ist eine Glaubhaftmachung erforderlich, dass die Erfüllung des Anspruchs durch die Verschmelzung konkret gefährdet ist. Dazu ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung erforderlich und ausreichend. Zulässig sind alle Beweismittel einschließlich einer Versicherung an Eides statt gem. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Dom Capital AG i.S.d. Art. 28 SE-VO i.V.m.§ 19 UmwG i.V.m. § 10 HGB gefordert werden muss. Ein Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Dom Capital AG unter deren Geschäftsanschrift Friedrich-Ebert-Allee 13, 53113 Bonn, geltend zu machen. Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der übernehmenden Dom Capital AG eingeholt werden: Dom Capital AG Herrn Klaus Kappe Friedrich-Ebert-Allee13, 53113 Bonn Deutschland c) Angaben gem. Art. 21 lit. d) SE-VO: An den verschmelzenden Gesellschaften sind keine Minderheitsaktionäre oder Sonderrechtsinhaber beteiligt. Es bedarf daher keines Hinweises auf die Modalitäten der Ausübung der Rechte von Minderheitsaktionären oder Sonderrechtsinhabern. d) Angaben gem. Art 21. lit.e) SE-VO: Die Europäische Gesellschaft wird unter der Firma Dom Capital SE im Rechtsverkehr auftreten. Sie wird ihren Sitz in Berlin haben.Neueintragungen
HRB 200771 B: Dom Capital AG, Berlin, Friedrich-Ebert-Allee 13, 53113 Bonn. Firm...