Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 199611 B
Firma: RA-MICRO Software AG
Sitz: Berlin
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 199611 B: RA-MICRO Software AG, Berlin, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin. Als...
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Veränderungen
HRB 199611 B: RA-MICRO Software AG, Berlin, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin. Sit...
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HRB 199611 B: RA-MICRO Software AG, Berlin, Tauentzienstraße 9 - 12, 10789 Berli...
Vorgänge ohne Eintragung
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 13.09.2018 07:01:00
HRB 199611 B: RA-MICRO Software AG, Berlin, Tauentzienstraße 9 - 12, 10789 Berlin. Firma: RA-MICRO Software AG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Tauentzienstraße 9 - 12, 10789 Berlin; Gegenstand: Herstellung und Vertrieb von Software für Juristen und angrenzende Berufs- und Unternehmensgruppen sowie Vertrieb von spezifischer Hardware zu deren Unterstützung; Stamm- bzw. Grundkapital: 1.000.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen. Vorstand: 1. Heinz, Josef, *XX.XX.XXXX, Berlin; Vorstand: 2. Mastropietro, Umberto, *XX.XX.XXXX, Potsdam; Vorstand: 3. Otisi-Schaarschmidt, Marie-Ivonne, *XX.XX.XXXX, Eckernförde; Rechtsform: Aktiengesellschaft; Satzung vom: 24.07.2018; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Ra-MICRO GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 139899) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 24.07.2018. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Heinz, Josef aus Berlin,
Mastropietro, Umberto aus Potsdam,
Otisi-Schaarschmidt, Marie-Ivonne aus Eckernförde