Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 195567 B
Firma: FFIRE Vermögensverwaltungs GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 195567 B: FFIRE Vermögensverwaltungs GmbH, Berlin, Sickingenstraße 70, 10553...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 18.04.2018 07:48:00
HRB 195567 B: FFIRE Vermögensverwaltungs GmbH, Berlin, Sickingenstraße 70, 10553 Berlin. Firma: FFIRE Vermögensverwaltungs GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Sickingenstraße 70, 10553 Berlin; Gegenstand: Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, insbesondere an Gesellschaften, die die Verwaltung eigener und fremder Immobilien zum Gegenstand haben, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Dr. Schulten, Marc, *XX.XX.XXXX, Potsdam; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 05.04.2018; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der FFIRE Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 52823 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 05.04.2018. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Dr. Schulten, Marc aus Potsdam