Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 193430 B
Firma: First Floor real estate GmbH
Sitz: Berlin
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 08.02.2018 12:50:00
HRB 193430 B: First Floor real estate GmbH, Berlin, Pariser Straße 23, 10707 Berlin. Firma: First Floor real estate GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Pariser Straße 23, 10707 Berlin; Gegenstand: Der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder gewerbliche Räume sowie die Vermittlung solcher Verträge. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Dr. Pichotta, Andreas, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 12.12.2017 mit Änderung vom 11.01.2018 in § 4 (Stammkapital, Geschäftsanteile), § 7 (Formwechselkosten/Gründungsaufwand); Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der First Floor real estate Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 137163 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 12.12.2017; 11.01.2018. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Dr. Pichotta, Andreas aus Berlin