Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 193016 B
Firma: Arcadia Estates Habersaathstraße 40-48 GmbH
Sitz: Zossen
Veränderungen
HRB 193016 B: Arcadia Estates Habersaathstraße 40-48 GmbH, Zossen, Birkbuschstra...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.01.2018 12:56:00
HRB 193016 B: Arcadia Estates Habersaathstraße 40-48 GmbH, Berlin, Birkbuschstraße 18, 12167 Berlin. Firma: Arcadia Estates Habersaathstraße 40-48 GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Birkbuschstraße 18, 12167 Berlin; Gegenstand: Der Erwerb und Verkauf, die Entwicklung und Projektierung, Bebauung, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Drengenberg, Malte, *XX.XX.XXXX, Köln; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Dr. Pichotta, Andreas, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 19.12.2017; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Arcadia Estates GmbH & Co. Habersaathstraße 40-48 KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 53443 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 19.12.2017. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Dr. Pichotta, Andreas aus Berlin,
Drengenberg, Malte aus Köln