Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 192508 B
Firma: Prüfer & Co. Aufzugbau GmbH
Sitz: Berlin
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HRB 192508 B: Prüfer & Co. Aufzugbau GmbH, Berlin, Ruhlaer Straße 9, 14199 Berli...
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HRB 192508 B: Prüfer & Co. Aufzugbau GmbH, Berlin, Eberswalder Straße 28 B, 1622...
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Veröffentlichung vom 17.08.2018 13:12:00
HRB 192508 B: Prüfer & Co. Aufzugbau GmbH, Berlin, Ruhlaer Straße 9, 14199 Berlin. Firma: Prüfer & Co. Aufzugbau GmbH; Gegenstand: Der Bau von Aufzügen, insbesondere von Kleingüteraufzügen, die Wartung von Aufzugsanlagen aller Art, die Reparatur und der Umbau von Aufzügen aller Systeme, Einbau von Behindertenaufzügen, Verkauf von Reha-Artikeln sowie die Vornahme aller damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Handelsgeschäfte, welche geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern. Geschäftsführer: 2. Regenhardt, Harald, *XX.XX.XXXX, Essen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.07.2018 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma) und sodann neu gefasst. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.07.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Prüfer & Co. Aufzugbau GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 7396 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Regenhardt, Harald aus Essen
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