Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 192268 B
Firma: sonnenschutz.de-B1 AG
Sitz: Berlin
Adresse: Alt-Kaulsdorf 59, 12621 Berlin
Veränderungen
HRB 192268 B: sonnenschutz.de-B1 AG, Berlin, Alt-Kaulsdorf 59, 12621 Berlin. Sit...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.12.2017 11:52:00
HRB 192268 B: sonnenschutz.de-B1 AG, Berlin, Myslowitzer Straße 27, 12621 Berlin. Firma: sonnenschutz.de-B1 AG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Myslowitzer Straße 27, 12621 Berlin; Gegenstand: Fachhandel für Sonnenschutz. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen. Vorstand: 1. Schieferdecker, Mike, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1. Schieferdecker, Bert, Berlin; Einzelprokura; 2. Ziesler, Heike, *XX.XX.XXXX, Berlin; Einzelprokura; Rechtsform: Aktiengesellschaft; Satzung vom: 03.08.2017; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der R.A.M.M. - GmbH Sonnenschutzanlagen mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 50496 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 03.08.2017. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Schieferdecker, Mike aus Berlin,
Ziesler, Heike aus Berlin